Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3

Einleitung

Personen, die zuhause Pflege erhalten und ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind ab Pflegegrad 2 dazu verpflichtet, in festgelegten Intervallen professionelle Beratungseinsätze in Anspruch zu nehmen. Diese Beratungsbesuche bieten praktische und fachliche Unterstützung und zielen darauf ab, die häusliche Pflege optimal zu fördern. pflege.de erläutert, wie diese Beratungsgespräche gemäß Paragraf 37.3 SGB XI durchgeführt werden, unterscheidet sie von der Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI und informiert über die Häufigkeit der verpflichtenden Gespräche.

Definition nach SGB XI

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Der Besuch zur Beratung erfolgt direkt zu Hause und wird üblicherweise von einem Vertreter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines von der Pflegekasse beauftragten Anbieters durchgeführt. Das Hauptziel dieser Beratung ist die Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und die Unterstützung der Pflegenden. Ab einem Pflegegrad 2 ist dieser Beratungsbesuch verpflichtend.

Ablauf & Inhalte der Beratung

Während des Beratungsbesuchs wird die allgemeine Pflege- und Betreuungssituation beurteilt: Der Pflegeberater prüft, ob die Pflege und Betreuung durch Angehörige gewährleistet ist. Sollte der Berater die Situation als unzureichend einschätzen, muss er dies begründen und kann Verbesserungsmaßnahmen vorschlagen, wie etwa den Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Anpassungen des Wohnraums zur Barrierereduktion.

Weiterhin werden Themen wie die folgenden besprochen:

  • Die Möglichkeit einer Höherstufung des Pflegegrades.
  • Der Bedarf an (Pflege-)Hilfsmitteln, beispielsweise technische Hilfen wie ein Rollator oder Verbrauchspflegehilfsmittel.
  • Praktische Tipps für alltägliche Pflegesituationen.
  • Techniken für Hebe- und Lagerungsverfahren, zum Beispiel Kinästhetik und Mobilisation.
  • Informationen zu Pflegekursen und Schulungen gemäß Paragraf 45 SGB XI.

Die Ergebnisse des Gesprächs werden dokumentiert und vom Berater an die Pflegekasse weitergeleitet.

Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause

Während des Beratungseinsatzes können Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen nach Ratschlägen und Tipps zur Optimierung ihrer persönlichen Pflegesituation fragen. Die regelmäßig angesetzten Termine (alle drei oder sechs Monate) bieten die Gelegenheit, gemeinsam mit dem Pflegeberater früher besprochene Maßnahmen in nachfolgenden Beratungen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Nachweis über Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Normalerweise sendet die Person, die den Beratungsbesuch durchführt, den entsprechenden Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. Dort wird die Beratungsleistung abgerechnet. Das heißt, dass Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger nicht selbst für den Nachweis des Beratungsbesuchs verantwortlich sind. Trotzdem ist es empfehlenswert, dass Sie sich mit Ihrem Berater über das Verfahren abstimmen.

Beratungsbesuch: Kosten

Die Pflegekasse trägt die Kosten für den Beratungsbesuch. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz gemäß Paragraf 37.3 SGB XI nichts bezahlen müssen und auch keine Vorkasse leisten müssen.

Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Was ist der Unterschied?

Die Begriffe Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI und Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden häufig synonym verwendet. Eine klare Unterscheidung dieser beiden Dienste bietet die nachstehende Tabelle:

Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI

Die Pflegeberatung gemäß Paragraf 7a SGB XI ist darauf ausgerichtet, die Pflege zu organisieren und findet normalerweise zu Beginn der Pflege statt. Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Versicherten einen Beratungstermin anzubieten oder einen Beratungsgutschein zu erteilen, wenn folgende Situationen eintreten:

  • Ein erstmaliger Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gestellt wird.
  • Ein Bedarf für eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
  • Zusätzliche Anträge auf Leistungen, wie etwa für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, eingereicht werden.

Der Beratene erhält wichtige Informationen über verfügbare Unterstützungsangebote, einschließlich Entlastungsangebote, Sozialleistungen und weitere Hilfsdienste. Zudem wird ein individueller Versorgungsplan entwickelt, der Teil eines umfassenden Fallmanagements ist.

Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI 
(„Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“)

Der Beratungseinsatz gemäß Paragraf 37.3 SGB XI zielt darauf ab, die Qualität der häuslichen Pflege zu gewährleisten und findet statt, während die Pflege bereits läuft. Dies erfolgt durch regelmäßige Hausbesuche, die die Pflege begleiten.

Diese Beratungsbesuche sind für Empfänger von Pflegegeld ab Pflegegrad 2 verpflichtend, sofern sie keine Unterstützung durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie jene, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst erhalten, haben das Recht, diese Beratung einmal pro Halbjahr in Anspruch zu nehmen.

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